Umgangsrecht für Haustiere


Viele Paare vollenden ihr Liebesglück mit einem Haustier – eigentlich eine schöne Sache. Geht die Beziehung allerdings zu Ende, stellt sich die Frage: Wo wird das gemeinsame Haustier künftig leben? Ein neues Urteil gibt Aufschluss.
Geklagt hatte ein Mann aus dem Landkreis Bad Dürkheim, der mit seinem Ex-lebensgefährten einen Labrador hatte. Nachdem der Mann regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Hund forderte, wurde ihm dies von seinem ehemaligen Partner verwehrt. Dem Tier würde es besser gehen, wenn es ausschließlich bei einem Menschen leben würde, hieß es.
Das Landgericht Frankenthal sah dies allerdings anders: Es müsse nicht zwingend eine Wahl zwischen einem der beiden „Miteigentümer“ getroffen werden. Daraufhin wurde der Beklagte verurteilt, in eine „Verwaltungs- und Benutzungsregelung“ des Tieres einzuwilligen.
Nach wie vor gelten Hunde vor dem Gesetz als Eigentum und damit als Sache. Ein „Umgangsrecht für Tiere“ gibt es demnach in der deutschen Rechtsprechung nicht. Genauso wenig gibt es ein Sorgerecht für Haustiere. Bei einer Scheidung beispielsweise werden Haustiere als Gegenstand betrachtet und müssen, ähnlich wie das Haus, Möbel oder Fahrzeuge, aufgeteilt werden. Wer nicht verheiratet ist, muss sich selbst außergerichtlich einigen oder dies vor Gericht klären. Wichtig ist es zu schauen, zu wem das Tier die engere Bindung hat und wer im privaten die Zeit für das Tier aufbringen kann. Bei der Person sollte das Tier langfristig leben, was ein Umgangsrecht aber nicht ausschließen sollte.
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