Hitzetod bei Hunden

Hitzetod bei Hunden


Obwohl dieses Thema unter Tier-Liebhabern weit verbreitet ist, kommt es jährlich immer wieder zu traurigen Hitzetoden bei Tieren. Immer wieder lassen Hundehalter ihre Lieblinge „nur mal eben kurz im Auto zurück“. Nur mal eben kurz ist jedoch keinerlei Zeitmessung für die rasend schnelle Hitze, die in einem Auto bereits in den ersten Sommermonaten entsteht. Bereits nach nur fünf Minuten erreicht das Innere eines PKWs bei einer Außentemperatur von rund 24 Grad Celsius einen Wert von 28 Grad Celsius. Spinnen wir dies weiter, kommen wir bereits nach zehn Minuten auf 31 Grad Celsius gerade für Hunde aber auch für alle anderen Tiere eine wahre Qual. Ein Hitzeschlag ist die Folge, die Tiere versterben qualvoll. Übrigens: Ein Fenster offen zu lassen verschafft keinerlei Abhilfe!

Wer sein Tier bei heißen Temperaturen im Auto zurücklässt, begeht eine Straftat! Nach dem geltenden Tierschutzgesetz (§ 8 TierSchHuV) ist ein Halter verpflichtet, sich artgerecht und sorgfältig um sein Tier zu kümmern. Das Tier also dieser Gefahr auszusetzen ist Tierquälerei und somit ein Verstoß.Mögliche Strafen finden sich unter den § 17 (Straftat) und § 18 (Ordnungswidrigkeit) TierSchG. Ausschlaggebend ist hierbei, ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde.

Bei Einordnung einer Straftat droht eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren oder eine vom Einkommen abhängige Geldstrafe. Auch ein Tierhalteverbot kann hier ausgesprochen werden. Bußgelder können in Höhe von maximal 25.000 Euro festgelegt werden.

Wer doch mal einen Hund bei heißen Temperaturen im Auto sieht, der Hund jault und offensichtlich überhitzt ist, sollten Polizei und Feuerwehr gerufen werden. Die Kosten für den Einsatz trägt dabei der Halter. Im absoluten Notfall darf jedoch selbst gehandelt werden. Wenn wirklich eine Notfallsituation vorherrscht, der Halter sich nicht offensichtlich im Umkreis befindet und nicht aufgefunden werden kann, ist es erlaubt, diese rechtswidrige Tat zu begehen. Wenn „Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut“ eine nicht abwendbare Gefahr darstellen, greift der § 34 StGB (rechtfertigender Notstand). Weiter kommt dem Tierretter zivilrechtlich aber auch der Notstandsparagraf § 228 BGB zu Gute. Dennoch: Vorab immer alle Möglichkeiten zum Auffinden des Halters ausschöpfen!


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